Familienzentrum "Mütze" Rheinau
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Satzung des Familienzentrum „Mütze“ Rheinau e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Familienzentrum „Mütze“ Rheinau“ e.V. Er hat seinen Sitz in Rheinau. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur-, Erziehungs-, Dienstleistungs- und Bildungsangeboten für in- und ausländische Bürger, besonders aber für Frauen, Familien, Kinder und ältere Mitbürger im Sinne des bürgerschaftlichen Engagements. Zur Erreichung dieses Zweckes wird ein Treffpunkt betrieben.
Die Angebote beinhalten u. a. Kurse, Kinderbetreuung, Ferienprogramm, Freizeiten, Basare, Feste, Theatervorstellungen, Öffentlichkeitsarbeit, Vermittlung bzw. Durchführung von Dienstleistungen z.B. für ältere Mitbürger/innen, Hausaufgabenhilfe etc.

§ 3 – Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über
– die Grundsätze des Vereins
– den jährliche Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde.
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins (siehe hierzu § 11 Auflösung).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird mit Bekanntgabe der Tagesordnung im Rheinauer amtlichen Mitteilungsblatt vom Vorstand veröffentlicht.

Gleichzeitig wird die Einberufung auf der Homepage des Familienzentrums unter www.familienzentrum-rheinau.de veröffentlicht.

Zwischen dem Tag der Versammlung und der öffentlichen Bekanntgabe muss eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. In dieser Weise einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.

Es wird ein/e Kassenprüfer/in gewählt, um den/die Kassierer/In zu entlasten.

§ 5 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

Zwei dieser Personen vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag ist geheim zu wählen. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.

Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Mitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Vorstandsmitglieder, sowie der/die Geschäftsführung können auch vor Ablauf einer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

Für den Abschluss von Arbeits- und Übungsleiterverträgen ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Erstellung eines Jahresberichtes
– Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Laufende Geschäftsführung zwischen den Mitgliederversammlungen

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 6 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch den Vorstand.

Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen werden, die die Arbeit des Vereines durch einen materiellen oder ideellen Beitrag unterstützen, im übrigen aber von den Rechten und Pflichten eines aktiven Mitgliedes weitgehend frei sein wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet
a. durch die an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung
b. durch Tod des Mitgliedes
c. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden vor der Entscheidung über den Ausschlussantrag von der Mitgliederversammlung gehört zu werden.
Kündigungen für das folgende Kalenderjahr müssen schriftlich bis spätestens 31.12. erfolgt sein.

§ 7 – Beiträge
Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie in § 2 aufgeführt, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, vergüten. Fernziel aber ist es, allen im Familienzentrum tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 9 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 10 – Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
– Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
– Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)
– Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO.

§ 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als ein Punkt der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die die in § 2 genannten Ziele verfolgt.

Rheinau, den 12.10.2020

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